Fristverlängerung / Harmonisierung Audittermine
Die Terminierung von Überwachungs-/Wiederholaudit unterliegt definierten Fristen. Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, von diesen Fristen abzuweichen. Hierbei wird unterschieden zwischen einer einmaligen Fristverlängerung oder einer dauerhaften Veränderung der Fristen zwecks Harmonisierung der Audittermine.
Antrag Fristverlängerung / Harmonisierung Audittermine
(Stand 12.01.2011)
Bestimmungen Zertifizierung Fristen Auditdurchführung
(Stand 20.01.2022)